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Prof. Dr. Rainer Mausfeld acTVism Munich e.V.

RÜCKBLICK: Wie werden Meinung und Demokratie gesteuert | Prof. Dr. Rainer Mausfeld

24. Dezember 2018

RÜCKBLICK: Wie werden Meinung und Demokratie gesteuert | Prof. Dr. Rainer Mausfeld


Danke, dass Sie sich für unseren Rückblick (Rewind) mit Prof. Dr. Rainer Mausfeld interessieren. In den nächsten Tagen werden wir weitere spannende und informative Zusammenstellungen unserer Arbeit von 2014 bis 2018 veröffentlichen. Für unsere vergangene Rückblicken (Rewin) mit Experten_innen wie Edward Snowden, Abby Martin, Noam Chomsky, Yanis Varoufakis, usw., klicken Sie bitte hier.

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ÜBER PROF. DR. RAINER MAUSFELD

Rainer MausfeldRainer Mausfeld, geboren 1949, studierte Psychologie, Mathematik und Philosophie in Bonn.

Er ist Professor für Allgemeine Psychologie an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und arbeitet im Bereich der Wahrnehmungs- und Kognitionsforschung.

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5 Antworten auf „RÜCKBLICK: Wie werden Meinung und Demokratie gesteuert | Prof. Dr. Rainer Mausfeld“

Prof. MAUSFELD VORTRAG SUPER.
MÖCHTE RUNTER LADEN Ohne erfolg UND EINER STUDENTIN ZUR VERFÜGUNG STELLEN
DANKE ZUM VORAUS
DIETER DÖSSERECK

Sehr guter Vortrag Gratulation. Die Demokratie wird nur wieder vom Volk ausgehen die Frage ist nur was muss basieren bis das Volk sein Recht ausübt. Ich hoffe das Volk erhebt friedlich durch ihre Stimme. Wenn wir alle unsere Stimme erheben sind wir die Mehrheit.
http://www.demokratie-direkt.at ich Kämpfe schon seit längeren für ein gerechtes Steuersystem.
Die Steuerflucht der Konzern gefährdet unser Sozialsystem. Bei unseren Sozialsystem, Bildungssystem und der Infrastruktur wird eingespart, da dafür das notwendige Geld fehlt. Der Steuerausfall durch die Steuerflucht der Konzerne beträgt laut OECD Studie 1 Billion für Europa und somit für Österreich 20-25 Mrd.. Die Summe hört sich unglaublich an, jedoch soll nachfolgende Kopfrechnung die Glaubwürdigkeit untermauern. Die europäische Kommission hat Appel 13 Mrd. aus den Titel unzulässige Beihilfengewährung vorgeschrieben. Die Vorschreibung errechnet sich aus den irischen Körperschaftssteuersatz von 12,5% und der von Appel bezahlten 0,05%. Bei einen durchschnittlicher Körperschaftsteuersatz in Europa von 20% hätte die Steuervorschreibung 20 Mrd. betragen diese Nachzahlung betrifft 8 Jahre und somit pro Jahr ca. 2,5 Mrd.. Wenn es in Europa 400 Konzerne gibt wie Appel, dann stimmt die Studie von der OECD von dem ich überzeugt bin.
Die Steuerflucht der Konzerne wird auf europäischer Ebene nicht erfolgen, denn in steuerlichen Angelegenheiten ist Einstimmigkeit erforderlich und diese wird es mit Irland, Malta und Luxemburg nicht geben. Auf nationaler Ebene ist dies jedoch leicht durchführbar und es könnten sich, ja auch einige europäische zur selben Vorgehensweise einigen, es bedarf jedoch dann keiner Einstimmigkeit.
Die Angst Konzern könnten unser Land den Rückenzukehren stimmt nicht, denn die Konzern wollten auf unseren Markt teilhaben. IKEA und Lutz Verkaufen sein Möbel in Österreich und nicht in Malta oder Luxemburg, MC Donald und Starbucks verkaufen ihre Burger und Kaffee in Österreich und nicht in Irland usw..
Daher fordere ich die Politik auf die Ziffer 10 des § 12 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes, wie folgt zu ändern.

10 Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 oder Aufwendungen für kaufmännische und technische Beratung sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung nach lit c beim Empfänger, zum Teil nicht absetzbar. Der nichtabsetzbare Teil ist wie folgt zu ermitteln:
(25%-Belastung durch Ertragsteuern beim Empfänger in%)/25%
unter folgenden Voraussetzungen:
a) Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren oder Aufwendungen für kaufmännische und technische Beratung ist eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.
b) Die empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Gesellschafter.
c) Die Zinsen oder Lizenzgebühren oder Aufwendungen für kaufmännische und technische Beratung unterliegen bei der empfangenden Körperschaft einer niedrigen Besteuerung.
Eine niedrige Besteuerung liegt vor, die effektive und endgültige Besteuerung weniger als 25% beträgt dies gilt auch wenn:

– aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 25% oder
– aufgrund einer Steuerrückerstattung einer Steuerbelastung von weniger als 25%, wobei auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist.
Kann eine Steuerermäßigung oder -rückerstattung im Sinne des ersten und zweiten Teilstriches erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der Ermittlung der Steuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von neun Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren und Aufwendungen für kaufmännische und technische Beratung tatsächlich keine solche Steuerermäßigung oder -rückerstattung, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.

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